AGB

Allgemeine Geschäftbedingungen für Containerdienstleistungen (Transport und Entsorgung) der Firma TEGLa.

1.  Allgemeine Begriffsbestimmungen und Geltungen

1.1  In den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbeingungen wird die Firma TEGLa, Am Bahnhof 3, 14469 Potsdam – Grube, mit dem Begriff „Unternehmer“ bezeichnet. Der Vertragspartner der Firma TEGLa ist der „Auftraggeber“, das abzuschließende Vertragsverhältnis der „Vertrag“.

1.2  Die Vertragsinhalte regeln sich ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit dem Abruf bzw. der Entgegennahme der Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2.  Vertragsschluss

2.1  Der Vertrag kommt durch Annahme der schriftlichen und / oder mündlichen Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Wenn der Auftraggeber bei einer Containerabholung nicht vor Ort ist, wird hiermit ausdrücklich und ausschließlich der Fahrer des Containerfahrzeugs und / oder das Hofpersonal des Unternehmers mit der Deklaration des tatsächlihcen Containerinhalts (Material usw.) und der tatsächlichen Füllmenge beauftragt.

2.2  Bestätigt der Unternehmer den Auftragsinhalt im Rahmen einer Auftragsbestätigung, ist diese allein maßgeblich und weist die Auftragserteilung und den Vertragsinhalt nach.

3.  Vertragsinhalt / Eigentumsklauseln

3.1  Der Vertrag umfasst die Bereitstellung eines Containers oder Fahrzeugs zur Aufnahme von (Bau-)Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit von zunächst maximal zehn Kalendertagen und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder von ihm bestimmten Abladestelle. Bis zur endgültigen Entsorgung und Verwertung verbleibt das Eigentum an den durch den Unternehmer unternommenen Abfällen beim Auftraggeber. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Umladestelle, Beseitigungsanlage oder Verwertungsanlage oder dgl.) obliegt dem Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen (einschließlich Kosten) ausschließlich der Auftraggeber verantworlich. Er hat den Unternehmer insoweit von aktuellen Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen. Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen und dies ggf. dem Auftraggeber anzuzeigen.

3.2  Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, dass alle im Abfall enthaltenen Gegenstände – soweit möglich – ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung wieder zugeführt werden können und insoweit der Entledigungswille bezüglich einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung nicht mehr gegeben ist. Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.

4.  Terminliche Abwicklung

4.1  Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung und Abholung des Containers oder Materials sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm auch schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen von bis zu 5 Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Leistungsbereitstellung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer. Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung so termingerecht wir möglich durchführen.

4.2  Die Einhaltung der Terminsvereinbarung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

4.3  Höhere Gewalt oder beim Unternehmer, dessen Subunternehmen eintretende Betriebsstörungen infolge unvorhergesehener, nach Vertragsabschluss eingetretener Hindernisse (z. B. Streiks, Störung der Verkehrswege usw.), die den Unternehmer, dessen Subunternehmen ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Leistung pünktlich durchzuführen, verlängern die vereinbarten Termine entsprechend.

4.4  Der Unternehmer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Leistungen nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Subunternehmen hat der Unternehmer nicht einzustehen.

5.  Zufahrten, Aufstellplatz, Leerfahrt

5.1  Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit den erforderlichen Lkw geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtwege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit schweren Lkw geeignet ist. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten oder Aufstellplätze haftet der Auftraggeber ohne Begrenzung.

5.2  Bei Abholung der Container hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass der/die Container frei zugänglich ist/sind. Leerfahrten gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden pauschal mit 75,00 € netto (89,25 € brutto) abgerechnet.

6.  Sicherung des Containers

6.1  Der Unternehmer stellt einen entsprechend den Verlautbarungen des Bundesverkehrsministers gekennzeichneten Container, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Erlaubnisse, Genehmigungen u. ä. hat der Auftraggeber einzuholen, es sei denn der Unternehmer verfügt bereits über die Genehmigungen; er hat auf Anforderung den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.

7.  Beladung der Container, Mindestberechnungen

7.1  In die Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Der Auftraggeber ist mit Ausnahme des Falls nach Ziff. 2.2 auf Verlagen des Unternehmers verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen. Nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers dürfen gefährliche bzw. „besonders überwachungsbedürftige Abfälle“ in den Container eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten die in der „Bestimmungsverordnung für Abfälle“ aufgelisteten Gruppen. Für Schäden und Kosten, die durch Nichtbeachtung der vorstehenden Beladungsvorschriften dem Unternehmer entstehen, haftet der Auftraggeber.

7.2  Containergrößen verfügen über eine Mindestabrechnung, welche bei Überschreitung cbm-genau abgerechnet wird. Die Mindestabrechnung beträgt 2 cbm für 3-cbm-Container, 5 cbm für 7-cbm-Container und 7 cbm für 10-cbm-Container sowie 11 cbm für alle größeren Behälter. Die Container dürfen nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichts/-volumens beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überbeladung oder unsachgemäßer Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber; deren Geltendmachung erfordert keine vorherige Rüge des Unternehmens.

8.  Schadensersatz / Schäden an Container / Planenverlust

8.1  Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum. Bei Verlust des Containers ist der Neuwert zu ersetzen. Bei Verlust oder Diebstahl einer Plane wird eine Pauschale von 100,00 € netto (119,00 € brutto) je Plane durch den Unternehmer berechnet.

8.2  Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung der Container oder Abfälle entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigen beim Unternehmer schriftlich angezeigt wird. Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadensersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers. Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf welcher Grundlage der Anspruch geltend gemacht wird. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

8.3  Der Abfallerzeuger bzw. Auftraggeber bleiben Eigentümer der Abfälle bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung oder Verwertung und vollständigen Bezahlung des fälligen Entgelts an den Unternehmer, es sei denn, der Unternehmer erklärt die Aneignung gemäß Ziff. 3.1.

9.  Entgelte und Fälligkeit

9.1  Das vereinbarte Entgelt (Pauschalpreise mit Entsorgungskosten) umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Abholung und das Verbringen des Containers einschließlich Verwertung/Beseitigung am Bestimmungsort. Soweit über die Mietdauer keine andere Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese bei allen Containern zehn Kalendertage. Ab dem achten Kalendertag wird eine Miete je Miettag von 2,50 € für 1-cbm-Container, 3,00 € für 3-cbm-Container, 3,50 € für 7-cbm-Container und 4,00 € für 10-cbm-Container und7,00 € für 12 bis 34-cbm-Container fällig. Gebühren und Kosten, die über die eigentliche Entsorgungskosten hinaus gehen, die an der Abladestelle (z. B. Deponie, Sortier-, Verwertungskosten oder dgl.) oder bei der Einholung etwaiger Genehmigungen und Erlaubnisse (vgl. Ziff. 6) entstehen, sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die vereinbarten Entgelte sind, sofern nicht anders angeboten, Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu entrichten.

9.2  Ist nichts anderes vereinbart, werden Rechnungen des Unternehmens sofort und ohne Abzug fällig. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Der Unternehmer darf im Falle des Verzugs mindestens die Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen.

9.3  Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug (auch bei Rückstand aus früheren Geschäften), kann der Unternehmer für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen.

9.4  Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag und damit zusammenhängenden Forderungen des Unternehmens darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Verbindlichkeiten aufgerechnet werden. Dasselbe gilt auch für Zurückbehaltungsrechte. Der Unternehmer kann vom Auftraggeber Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrags verlangen. Leistet der Auftraggeber den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann der Unternehmer den Vertrag fristlos kündigen und Containergestellungen ablehnen.

10.  Sonstiges, Gerichtsstand, anwendbares Recht

10.1  Erfüllungsort für Leistungen des Unternehmers ist der Sitz des Unternehmens, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

10.2  Der Auftraggeber darf seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag.

10.3  Der Auftraggeber willigt ein, dass im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes vom Unternehmer gespeichert, verarbeitet und an mit dem Unternehmer verbundene Unternehmen übermittelt werden, soweit dies zur Durchführung des Vertrags, insbesondere zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung notwendig ist, wobei die Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen sind.

10.4  Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

10.5  Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz des Unternehmens zuständige Gericht, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist. Das Unternehmen kann jedoch auch am Sitz des Auftraggebers klagen.

(Stand: 01.06.2010)